Gregorius Fabricius: Unterschied zwischen den Versionen

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Dr. med.; im 16. Jahrhundert bekommt Öhringen einen Stadtarzt, der parallel dazu die Tätigkeit eines Leibarztes ausübt. Er wird vom Gesamthaus Hohenlohe angestellt, wohnt in Öhringen und übt auch von dort seine Arbeit aus.
Im 16. Jahrhundert bekommt Öhringen einen Stadtarzt, der parallel dazu die Tätigkeit eines Leibarztes ausübt. Er wird vom Gesamthaus Hohenlohe angestellt, wohnt in Öhringen und übt auch von dort seine Arbeit aus.
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Sollte er vor Ablauf der 8 Jahre sterben, darf seine Frau noch 2 Jahre frei in Öhringen wohnen, sollte dem Arzt vor Ablauf der Frist gekündigt werden, so gilt für ihn das gleiche Recht. Es besteht für die Grafen allerdings eine vierteljährliche Kündigungsfrist, für den Arzt aber nicht. Lt. DNB ist er belegt für die Jahre 1561-1564.
Sollte er vor Ablauf der 8 Jahre sterben, darf seine Frau noch 2 Jahre frei in Öhringen wohnen, sollte dem Arzt vor Ablauf der Frist gekündigt werden, so gilt für ihn das gleiche Recht. Es besteht für die Grafen allerdings eine vierteljährliche Kündigungsfrist, für den Arzt aber nicht. Lt. DNB ist er belegt für die Jahre 1561-1564.


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Aktuelle Version vom 18. Mai 2022, 12:52 Uhr

Grunddaten zu Gregorius Fabricius
GND-Nummer(n) 119667754
Namensvariante(n) Gregor Fabricius ; Gregor Fabri
Geburtsdatum Geburtsdatum nicht bekannt
Geburtsort Lützen (Sachsen)
Sterbedatum Sterbedatum nicht bekannt
Sterbeort Sterbeort nicht bekannt

Vita

Dr. med.; im 16. Jahrhundert bekommt Öhringen einen Stadtarzt, der parallel dazu die Tätigkeit eines Leibarztes ausübt. Er wird vom Gesamthaus Hohenlohe angestellt, wohnt in Öhringen und übt auch von dort seine Arbeit aus. Stadtarzt in Öhringen (1554, 1564) und Leibarzt bei den Grafen von Hohenlohe in Öhringen (1554, 1564). Zu seinen Pflichten gehört auch die Überwachung der Öhringer Apotheke. Als Besoldung erhält er ein Kanonikat des Öhringer Stiftes. Sollte er vor Ablauf der 8 Jahre sterben, darf seine Frau noch 2 Jahre frei in Öhringen wohnen, sollte dem Arzt vor Ablauf der Frist gekündigt werden, so gilt für ihn das gleiche Recht. Es besteht für die Grafen allerdings eine vierteljährliche Kündigungsfrist, für den Arzt aber nicht. Lt. DNB ist er belegt für die Jahre 1561-1564.

Ein gleichnamiger Arzt in Schweinfurt (?, ?) ist als Kalendermacher belegt 1565 (Hellmann 1924, 27).

Literatur


Archivalien

Briefe